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Turnverein Raversbeuren e. V.

Satzung des Turnverein Raversbeuren (Stand 09.01.2009)


§1 Name, Sitz und Zweck
Der Turnverein führt den Namen "Turnverein Raversbeuren" und hat seinen Sitz in Raversbeuren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anschaffung von Turn- und Sportgeräten, Förderung von Turn- und Sportübungen, -spielen und Wanderungen, sowie sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zwecke (nach §1 dieser Satzung) des Turnvereins fördert. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, beide mit Stimmrecht. Jugendliche, 15 Jahre und jünger sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder zerfallen wieder in aktive und inaktive. Ehrenmitglieder werden von der Jahresversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie genießen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Anmeldungen neuer Mitglieder sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

§6 Verlust der Mitgliedschaft
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
1. bei einem Verhalten, das mit den Absichten desVereins in starkem Widerspruch steht,
2. wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz schriftlicher Aufforderung binnen 14 Tagen keine Zahlung leistet.
Gegen den Ausschluss steht den Mitgliedern eine Berufung an die Jahreshauptversammlung offen. Es ist zur Abänderung eines Vorstandsbeschlusses eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§7 Beiträge
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von jeglichem Beitrag befreit.

§8 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist nur bei Jahresabschluss möglich. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar.

§9 Haftpflicht
Haftpflicht bei Unfällen eines Mitgliedes gegenüber dem Verein oder einem Mitglied besteht nicht. Unabhängig hiervon ist jedoch eine etwa abgeschlossene Versicherung mit einer Gesellschaft.

§10 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand. Er besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, den Turnwarten für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, dem Kassenwart, dem Schriftwart und dem Gerätewart. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Jahreshauptversammlungen mit geraden Jahreszahlen stehen folgende Mitglieder des Vorstandes zur Wahl an: 1. Vorsitzender, Schriftwart, Frauenwartin und Jugendwart. In den Jahren mit ungeraden Zahlen folgende Mitglieder: 2. Vorsitzender, Kassenwart, Turnwart, Kinderturnwart und Gerätewart. Sollen einzelne Turnwartpositionen noch mit einer weiteren Person besetzt werden, so wird dieser Zweite immer in dem Jahr neu gewählt, in dem der Erste nicht gewählt wird. Zur Gültigkeit einer Wahl ist absolute Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstand im Sinne des §26 BGB und damit vertretungsberechtigt sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende sein Vorstandsamt nur dann ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet im Januar oder Februar jeden Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Auf derselben erstattet der Schriftführer den Jahresbericht und der Kassenwart den Kassenbericht. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn hierzu ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungen und Wahlen in der Jahreshauptversammlung erfolgen nur dann geheim, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen. Änderungen der Satzungen können nur in der Hauptversammlung vorgenommen werden, hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden vom Schriftführer festgehalten. Die Richtigkeit der Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu beglaubigen.

§12 Auflösen des Vereins
Zur Auflösung des Vereins, die unstatthaft ist, solange er noch aus mindestens 10 Mitgliedern besteht, ist das Einverständnis der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Raversbeuren für zwei Jahre zur treuhänderischen Verwaltung zu, um in dieser Zeit eine Neugründung eines gemeinnützigen Turnvereins zu ermöglichen. Dieser neu gegründete Verein hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Kommt es innerhalb der genannten Frist nicht zur Gründung eines Turnvereins, verbleibt das Vermögen bei der Ortsgemeinde, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. dieser Satzung (sportliche Zwecke) zu verwenden hat.

Der Vorstand

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